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Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang Deutsch-Türkisches Wirtschaftsrecht an den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und der Istanbul Bilgi Universität
vom 23. September 2024

- nichtamtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich

1Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Deutsch-Türkisches Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln und der Istanbul Bilgi Universität. 2Die Inhalte und Anforderungen der Module sind in den Anhängen geregelt.3Die Anhänge sind Teil dieser Prüfungsordnung.

§ 2 Studienziel

1Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.2Studienziel ist die Vermittlung vertiefter Kenntnisse rechtswissenschaftlicher Probleme im deutschen und im türkischen Wirtschaftsrecht.

§ 3 Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleihen die Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und die Istanbul Bilgi Universität den akademischen Grad Master of Laws, LL.M. (Universität zu Köln/ Istanbul Bilgi Universität).

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Zugang und Zulassung zum Studium werden in einer eigenen Ordnung geregelt. 

(2) 1Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden. 2Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. 

(3) 1Der Studienverlauf wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wird unter anderem durch eine studiengangspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt. 

(4) 1Es wird ein Studienverlaufsplan erstellt und in geeigneter Form zugänglich gemacht. 2Dieser Studienverlaufsplan ist nicht Bestandteil der Prüfungsordnung. 

(5) Der Studiengang wird in deutscher und türkischer Sprache angeboten

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 60 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben. 

(2) 1Das Studium umfasst 6 Module gemäß § 6. 2 Im Einzelnen beinhaltet es: 

a) Pflichtmodule mit Lehrveranstaltungen in Köln und Istanbul (P1 mit 16 Leistungspunkten, P2 mit 6 Leistungspunkten, P3 mit 5 Leistungspunkten) (insgesamt 27 Leistungspunkte), 

b) Praktikum (P4) oder ein weiteres Wahlergänzungsmodul nach den Vorgaben des § 20a im Umfang von 9 Leistungspunkten, 

c) das Modul Masterarbeit (P5) mit 18 Leistungspunkten, d) ein Wahlergänzungsmodul von der Universität zu Köln und eines der Universität Istanbul mit jeweils 3 Leistungspunkten (insgesamt 6 Leistungspunkte). 

(3) Das Studium erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen dieser Prüfungsordnung. 

(4) 1Werden im Studiengang ein oder mehrere Module einer anderen Fakultät angeboten, so gelten für diese die Regelungen der anbietenden Fakultät. 2§ 22 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Die betreffenden Module sind in den Anhängen ausgewiesen.

§ 6 Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.


(2) 1Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten
versehenen Lehreinheiten. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden
können. 3In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.


(3) 1Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunkten. 2Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel
in höchstens zwei Semestern absolvierbar.


(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:
a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,
b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und dienen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,
c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines eigenen Schwerpunkts durch Spezialisierung,
d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.


(5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten
werden:
a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen,
b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nachMaßgabe der Bestimmungen der Modulübersicht im Anhang obligatorisch zu
studieren; sie werden als solche in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen,
c) 1Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspezifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen im Anhang zusätzlich absolviert werden können; sie werden bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 18 Absatz 3 nicht berücksichtigt.2Wahlmodule sind in der Modulübersicht im Anhang als solche ausgewiesen.


(6) 1Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfungen werden in der Modulübersicht im Anhang benannt. 2Diese umfassen insbesondere:
a) Kennnummer des Moduls,
b) Titel des Moduls,
c) Modulteilnahmevoraussetzungen,
d) Beginn des Moduls,
e) Turnus des Moduls,
f) Dauer des Moduls in Semestern,
g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,
h) Prüfungsvoraussetzungen,
i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulprüfung, gegebenenfalls
Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,
j) Prüfungssprache,
k) Versuchsrestriktionen,
l) Kennzeichnung als Pflicht- oder Wahlpflichtmodul, Wahlmodul
m) Leistungspunkte des Moduls,
n) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten,
o) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den
Leistungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,
p) Gewichtung der Modulnote für die Gesamtnote.


(7) 1Die Vergabe von Leistungspunkten setzt den Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. 2Module können durch das Bestehen einer Modulabschlussprüfung und beziehungsweise oder das Erbringen anderer Leistungen abgeschlossen werden. 3Für Modulprüfungen gelten die Bestimmungen des § 12.


(8) 1Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. 2Die Voraussetzungen werden in der Modulübersicht im Anhang
ausgewiesen.

 

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) 1Der erfolgreiche Abschluss von Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunkten bescheinigt. 2Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studierenden. 3Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. 4Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 5Einem Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. 6In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben. 7Die für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls erforderlichen Voraussetzungen sind im Anhang ausgewiesen. 8Die Voraussetzungen können Prüfungs-und/oder Studienleistungen umfassen. 9Prüfungsleistungen sind nach § 63 Abs. 1 HG benotete Leistungen, durch die der Studienerfolg festgestellt wird und die der Regel in die Gesamtnote des Studiengangs eingehen. 10Sie werden in den in § 12 und den Anhängen festgelegten Formen durchgeführt. 11Studienleistungen dienen im Gegensatz dazu der Lernstandserhebung für Lehrende und Lernende, sind unbegrenzt wiederholbar und gehen nicht in die Berechnung der Note ein. 12Studienleistungen sind in der Regel in den folgenden Formaten vorgesehen: Elektronische Lernstandserhebungen, Essays, Exercises,Hausaufgaben, Kurzreferate, Protokolle, Rezensionen, Testklausuren, Thesenpapiere und ähnliche Formate. 13Sofern Studienleistungen die Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung erfordern, für die keine regelmäßige Teilnahme gemäß § 9 Absatz 4 vorausgesetzt wird, ist den Studierenden in begründeten Ausnahmefällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine alternative Studienleistung zu ermöglichen, die keine Teilnahme an der Lehrveranstaltung erfordert, sofern diese geeignet ist, den Kompetenzerwerb zu fördern und die Lernstandserhebung in vergleichbarer Weise zu leisten.


(2) 1Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn die im jeweiligen Modul geforderten Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. 2Für den Erwerb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. 3Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen können im Transcript of Records ausgewiesen werden.

§ 8 unbesetzt

§ 9 Lehrveranstaltungen


(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:


a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in periodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.
b) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.
c) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimenten.
d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer Aufgaben. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Verwaltung) oder außerhalb der Hochschule (z.B. Rechtspflege, Verwaltung) durchgeführt werden.
e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der Anschauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, erfassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten
wissenschaftliche Schlussfolgerungen.
f) Sprachkurs: Lehrveranstaltung, die dem Erwerb und/oder der Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen dient.
g) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komplexen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festgesetzten Zeit.
h) In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den
Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.
i) Arbeitsgemeinschaften: Eingeübt wird die Anwendung der in Vorlesungen und Selbststudium erworbenen rechtsdogmatischen Kenntnisse auf konkrete Sachverhalte (Falllösungstraining).

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angeboten werden.


(3) 1Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. 2Dabei sind Studierende, die in ihrem Studium auf den Besuch einer
Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorrangig zu berücksichtigen. 3Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die Fakultät in einer eigenen Ordnung. 4Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.


(4) 1Die Zulassung zu einer Prüfung beziehungsweise die Vergabe von Leistungspunkten kann eine regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Modulen und deren Überprüfung voraussetzen. 2Entsprechende Bestimmungen sind in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen. 3Die Anordnung einer regelmäßigen Teilnahme ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und das Lernziel nur durch regelmäßige Teilnahme erreicht werden kann. 4Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene.
b) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht.
c) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ist durch rechtliche Bestimmungen vorgegeben.
d) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit des Erwerbs praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die nicht auf andere Weise erworben werden können, sowie ihrer Erprobung, Einübung und Reflexion unter Anleitung.
e) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit der Einübung gebärdensprachlicher oder mündlicher oder schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer praktischen sprachlichen Ausführung und Reflexion im Rahmen kommunikativer und persönlicher Interaktion unter Anleitung.
f) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit der Untersuchung inhaltlich relevanter Gegenstände und Zusammenhänge in Situationen und des orts- und situationsabhängigen Erwerbs praxis- beziehungsweise berufsrelevanter Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Einbezug außeruniversitärer Lernorte.


5Eine nachweisbare regelmäßige Teilnahme ist in der Regel dann gegeben, wenn die Fehlzeiten 20% nicht überschreiten. 6Insbesondere bei Praktika und Exkursionen kann hiervon abgewichen werden. 7Entsprechende Regelungen sind in den Anhängen ausgewiesen.8Sofern eine Teilnahmepflicht besteht, können Fehlzeiten nicht durch anderweitige Leistungen kompensiert werden. 9§ 17 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. 10Die regelmäßige Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen sowie deren Vor- und Nachbereitung wird empfohlen.
 

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) 1Rechtsverbindliche Auskünfte zu Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen erteilen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Internationale Beziehungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (ZIB Jura) sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter. 2Das ZIB Jura ist Zulassungs- und Prüfungsamt sowie Beratungs- und Betreuungsstelle für den Deutsch-
Türkischen Masterstudiengang Rechtswissenschaften Köln/İstanbul Bilgi.


(2) 1Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfügung. 2Für die fachübergreifende Studienberatung stehen fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung. 3Für die fachübergreifende Studienberatung stehen fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) 1Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. 2Die Sprechzeiten werden durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. 3Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.
 

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bieten Beratungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.


(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorbereitung eines Auslandsstudiums bieten das Dezernat 9: Internationales der Universität zu Köln sowie das Zentrum für internationale Beziehungen (ZIB) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Beratungen an.


(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studierendenwerkes in Anspruch genommen werden.
 

(7) Studierende mit Behinderung oder chronischer oder psychischer Erkrankung können die Beratung der Universitätsverwaltung (Servicezentrum Inklusion) sowie der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in Anspruch nehmen.

§ 11a Anerkennung von Leistungen

(1) Im Sinne dieser Ordnung bedeutet der Begriff Anerkennung die Anerkennung von hochschulischen Leistungen im Sinne von § 63a Absatz 1 HG.
 

(2) 1Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind.
 

(3) 1Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Die Anerkennung wird in den Bescheinigungen erbrachter Leistungen gekennzeichnet.

(4) Die Anerkennung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.
 

(5) 1Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form vorzulegen. 2Sofern Zweifel an der Echtheit der elektronisch vorgelegten
Unterlagen bestehen, können die zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden die Vorlage der Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen. 3Anträge auf Anerkennung
müssen schriftlich oder elektronisch im ZIB Jura gestellt werden. 4Über die Anerkennung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 5Während des Anerkennungsverfahrens sind in der Regel Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. 6Die Entscheidung ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen und den Antragstellenden unverzüglich durch Einstellen der Anerkennungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt zu geben; die Ablehnung einer Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. 7Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 2 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen. 8Das Rektorat gibt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.


(6) 1Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums können Studierende mit den zuständigen Stellen eine Vereinbarung über anzuerkennende Leistungen schließen (Learning Agreement). 2Durch ein Learning Agreement wird bestätigt, dass kein wesentlicher Unterschied im Sinne von Absatz 2 zwischen den an der ausländischen Hochschule zu erbringenden Leistungen und den benannten Leistungen an der Universität zu Köln besteht. 3Die vereinbarten Leistungen sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Studierenden hin anzuerkennen, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung die sonstigen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind.

§ 11b Anrechnung von Leistungen

(1) Im Sinne dieser Ordnung bedeutet der Begriff Anrechnung die Anerkennung von außerhochschulischen Leistungen im Sinne von § 63a Absatz 7 HG.


(2) 1Auf Antrag können auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. 2Eine Anrechnung solcher außerhochschulischer Leistungen über die Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nicht zulässig.


(3) 1Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Die Anrechnung wird in den Bescheinigungen erbrachter Leistungen gekennzeichnet.
 

(4) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.
 

(5) 1Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Sofern Zweifel an der Echtheit der elektronisch vorgelegten Unterlagen bestehen, können die zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden die Vorlage der Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen. 3Anträge auf Anrechnung müssen schriftlich oder elektronisch im ZIB Jura gestellt werden. 4Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 5Während des Anrechnungsverfahrens sind in der Regel Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. 6Die Entscheidung ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen und den Antragstellenden unverzüglich durch Einstellen der Anrechnungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt zu geben; die Ablehnung einer Anrechnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 12 Prüfungsformen

(1) 1In der Regel werden Module mit nur einer Modulprüfung abgeschlossen.2Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden.3Die Prüfungsform muss dazu geeignet sein, die in dem Modul vermittelten Lernziele und Lernergebnisse abzuprüfen und nachzuweisen, dass die zu Prüfenden die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden können. 4Bei Modulen im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung nur aus einem Prüfungselement. 5Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal zwei Prüfungselementen zusammensetzen. 6Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. 7Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß Absatz 2 bis 6. 8Form und Dauer beziehungsweise Workload der jeweiligen Prüfungsleistung sind in der Modulübersicht im Anhang im Einzelnen ausgewiesen. 9Aus schwerwiegenden Gründen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine abweichende Prüfungsform festlegen.10Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistung durch das Erbringen anderer Leistungen abgeschlossen werden. 11Die entsprechenden Regelungen werden in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen.


(2) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:
a) Aufsichtsarbeiten: Eine Aufsichtsarbeit (Klausur) ist eine unter persönlicher Aufsicht oder elektronischer Aufsicht (Videoaufsicht) anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. In den Aufsichtsarbeiten (Klausuren) sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln gegebene Probleme mit den geläufigen rechtswissenschaftlichen Methoden bearbeiten und Wege zu einer eigenständig erarbeiteten Lösung finden können. Die Dauer einer Aufsichtsarbeit beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Aufsichtsarbeit in der Modulübersicht im Anhang angegeben. Aufsichtsarbeiten können in schriftlicher oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Für Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form gelten ergänzend die Regelungen in Absatz 7. Aufsichtsarbeiten können auch ganz oder teilweise in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden.
b) Häusliche Arbeiten: Eine häusliche Arbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas. Falllösungshausarbeiten sind häusliche Arbeiten, in denen eine eigenständige Bearbeitung eines vorgegebenen Falles zu entwickeln ist. Die Studierenden sollen neben dem Nachweis von Rechtskenntnissen insbesondere zeigen, dass sie die
Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen. Dauer und Umfang der häuslichen Arbeit ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist. Häusliche Arbeiten müssen in elektronischer Form vorgelegt werden; die Prüferin oder der Prüfer kann festlegen, dass sie zugleich in schriftlicher Form und beziehungsweise oder auf einem physischen Datenträger vorgelegt werden. Die elektronische Fassung soll in Gestalt einer einzigen PDF-Datei vorgelegt werden. Die Engere Fakultät kann abweichende Festlegungen zudem Dateiformat sowie zu der Art des Datenträgers oder -transfers treffen,insbesondere kann sie festlegen, dass die Arbeit in elektronischer Form unter
Nutzung der E-Learning-Systeme der Universität zu Köln einzureichen ist. Der häuslichen Arbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht
veröffentlichten fremden Schriften entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“ Falls sowohl eine elektronische als auch eine Papierversion eingereicht werden, ist folgender Satz zu ergänzen: „Ich versichere, dass die eingereichte Druckfassung der eingereichten elektronischen Fassung vollständig entspricht.“
c) Ein Take-home-exam ist die eigenständige schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer Prüfungsaufgaben innerhalb einer vorgegebenen Prüfungszeit. Ein Take-home-exam kann in schriftlicher oder elektronischer Form durchgeführt werden. Dauer und Umfang des Take-home-exam ergeben sich aus dem Workload, der in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen ist.
d) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben. EinPraktikumsbericht kann in schriftlicher oder elektronischer Form verfasst werden. Dauer und Umfang des Praktikumsberichts ergeben sich aus dem Workload, der in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen ist.
e) Ein Portfolio setzt sich aus mehreren, selbstständig ohne Prüfungsaufsicht sukzessive zu bearbeitenden Aufgaben unterschiedlichen Typs zusammen und besteht aus einer durch die zu Prüfenden anzufertigenden Zusammenstellung von Einzeldokumenten. Das Portfolio dient der Dokumentation und Reflexion des Lernprozesses, spiegelt diesen wider und wird zusammenfassend bewertet. Das Portfolio gliedert sich dabei in der Regel in eine Einleitung, eine Sammlung von Dokumenten aus dem Studium des betreffenden Moduls sowie eine abschließende Reflexion. Aufsichtsarbeiten und häusliche Arbeiten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) und b) können nicht Bestandteil eines Portfolios sein. Ein Portfolio kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Dauer und Umfang des Portfolios ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.


(3) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:
a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat mindestens 10 und höchstens 20 Minuten und kann ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer
ermöglicht werden, sofern nicht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat widerspricht. Die oder der Prüfende entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas beziehungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken. Ein Referat kann ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. 4Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen ist.
c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Ein Vortrag kann ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen ist. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.
 

(4) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Vorbereitung und Durchführung einer simulierten Gerichts- oder Schiedsverhandlung (Moot Court), einer
simulierten Mediation oder der Simulation einer anderweitigen Verhandlung unter Juristinnen und Juristen.
 

(5) 1Kombinierte Prüfungen sind einheitliche Prüfungen, deren Prüfungsteile sich aus unterschiedlichen Prüfungsformen zusammensetzen. 2Die Prüfungsteile müssen geeignet
sein, den Erwerb verschiedenartiger Kompetenzen zu überprüfen und in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen. 3Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind:
a) Bei einem Referat mit schriftlicher Ausarbeitung der Referatsinhalte steht das Referat im Mittelpunkt der Prüfungserbringung. Es sind die Vorgaben des Absatz 3 Buchstabe b zu beachten. Das Referat mit schriftlicher Ausarbeitung kann ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dauer und Umfang der Prüfungsleistung ergeben sich aus dem Workload des Moduls und sind im Anhang ausgewiesen.
b) Bei einer Hausarbeit mit Referat steht die vertiefte inhaltliche Erarbeitung eines Themas im Mittelpunkt der Prüfung. Es sind die Vorgaben des Absatz 2 Buchstabe b zu beachten. Das Referat dient der zusammenfassenden Darstellung im Zusammenhang mit dem Thema der Hausarbeit. Die Hausarbeit mit Referat kann ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation
durchgeführt werden. Dauer und Umfang der Prüfungsleistung ergeben sich aus dem Workload des Moduls und sind im Anhang ausgewiesen.
c) Eine Posterpräsentation ist eine komprimierte großformatige textliche und/oder bildliche Darstellung von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, -methoden und -erkenntnissen zu einer wissenschaftlichen Fragestellung und kann in schriftlicher oder elektronischer Form durchgeführt werden. Sie dient der Dokumentation und Reflexion des Lernprozesses und wird von der mündlichen Präsentation von Ergebnissen und Erkenntnissen begleitet, die ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden kann. Dauer und
Umfang der Posterpräsentation ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
d) Ein Workplace-based-Assessment ist eine nicht abgeschlossene Sammlung von Prüfungsinstrumenten, die geeignet sind, Beobachtung von Verhalten (Prozeduren, Kommunikation etc.) in vivo durchzuführen und ein qualifiziertes Feedback zu geben. Die Prüfungsinstrumente werden zumeist formativ eingesetzt. Dazu arbeiten die Teilnehmenden in Gruppen zusammen, denen
unterschiedliche Ziele oder Interessen, zugewiesen werden. Die konkrete Durchführung der Prüfung sowie die Kriterien für die Beurteilung werden den Teilnehmenden vorab erläutert. Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
e) Eine Simulation ist eine vermittels geeigneter Modelle oder Schauspielpersonen durchgeführte Prüfung komplexer wirklichkeitsnaher Kompetenzen bzw. Fähigkeiten und Fertigkeiten in vivo. Die Prüfungen können als Einzelprüfungen oder in Reihe (als sogenannte objektiv-strukturierte Prüfungen) durchgeführt werden. Die Dokumentation der Prüfungsleistungen wird auf speziellen Dokumentationsbögen (sog. Checklisten) durch jeweils eine Prüfende oder einen Prüfenden pro Station vorgenommen. Die Prüfungsdauer ergibt sich aus dem im
Anhang ausgewiesenen Workload.
f) Ein Planspiel ist ein zeitlich unterschiedlich umfangreich angelegtes komplexes Szenario mit realistischen und zugleich offenen Problemstellungen, die gelöst werden müssen. Planspiele können kompetitiv (Durchsetzung der Lösung einer Gruppe) oder kooperativ (gemeinsame Lösungsfindung) angelegt werden. Planspiele prüfen neben dem Wissen planerisch-strategische und kommunikative Kompetenzen im Umgang mit und in der Nutzung von fachlichem Wissen in Anwendungsszenarien. Die Lösungen sind nicht im Vorhinein definiert, sondern Ergebnis von Planungen, Verhandlungen, Strategien, Taktiken und Entscheidungen. Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der im Anhang
ausgewiesen ist.
g) Eine Projektarbeit ist die selbstständige Bearbeitung einer Aufgabe oder eines Problems in einer Gruppe oder durch eine Einzelperson von der Planung über die Durchführung bis zur Dokumentation des Ergebnisses in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form. Bearbeitungszeit und Umfang ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
 

(6) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der beziehungsweise des Prüfenden auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden,
wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.
 

(7) 1Die Prüfenden legen mit Bekanntgabe des Prüfungstermins gemäß § 15 Absatz 6 fest, ob die Prüfung in Präsenz oder in elektronischer Form durchgeführt und ob die Prüfung
in elektronischer Form durch eine Videoaufsicht begleitet wird. 2Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann nach Bekanntgabe des Prüfungstermins in Abstimmung mit
dem zuständigen Prüfungsausschuss eine abweichende Durchführungsform (elektronisch oder in Präsenz) festgelegt werden, wenn hierdurch die zu Prüfenden bei der Ablegung ihrer
Prüfungen nicht benachteiligt werden. 3Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird im Falle einer in elektronischer Form durchgeführten Prüfung vor der Prüfung ausreichend
Gelegenheit gegeben, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen vertraut zu machen. 4Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Durchführung der Videoaufsicht gelten die Regelungen der Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen und der Videoaufsicht der
Universität zu Köln in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2.

(8) 1Störungen im Prüfungsablauf müssen unverzüglich im ZIB Jura adressiert an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der beziehungsweise dem
zuständigen Prüfenden schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der
Prüfungsleistung mehr als drei Werktage verstrichen sind.

(9) 1Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass schriftliche Prüfungen pseudonymisiert abgenommen werden. 2Die Bearbeitungen sind dann nur mit Matrikel- und Prüfungsnummer zu kennzeichnen, sie dürfen keine sonstigen Hinweise auf den Namen und die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten und sind insbesondere nicht zu unterzeichnen. 3Sind häusliche Arbeiten pseudonymisiert einzureichen, so müssen sie mit einer getrennten Erklärung über die Urheberschaft eingereicht werden; das Prüfungsamt stellt
dazu in seinem Webangebot ein Formblatt zur Verfügung.

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) 1Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatin oder des
Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. 2Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-
Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls
in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.
 

(2) 1Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden
Kenntnisse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten festzustellen. 2Iterationen derselben Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. 3Der Abzug von
Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig.
 

(3) Ist die oder der Prüfende – nach der fakultäts- bzw. studiengangsspezifischen Ausgestaltung des konkreten Antwort-Wahl-Verfahrens – nicht gleichzeitig die oder der
Aufgabenstellende, sondern wird die Prüfertätigkeit von der oder dem laut Prüfungsordnung zuständigen Prüfenden auf eine oder einen anderen Aufgabenstellenden verschoben, gelten
zusätzlich die nachfolgenden Absätze 4 bis 9.


(4) 1Die oder der Prüfende wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungsschema
gemäß Absatz 6. 2Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen.3Vor der Prüfung führt die oder der Prüfende einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte
und Form der Fragen durch eine zweite oder einen zweiten Prüfenden gegengelesen werden.


(5) 1Die oder der Prüfende kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils
unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung erhalten. 2Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. 3Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.


(6) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. 2Liegt der
Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleitklausel. 3Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist
unzulässig.


(7) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
 

„sehr gut“ wenn mindestens 80 Prozent,
„gut“ wenn mindestens 60, aber weniger als 80 Prozent,
„vollbefriedigend“ wenn mindestens 40, aber weniger als 60 Prozent,
„befriedigend“ wenn mindestens 20, aber weniger als 40 Prozent,
„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 20 Prozent
 

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. 2Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
interpretiert. 3Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, lautet die Note „mangelhaft (1-3 Punkte)“ oder „ungenügend (0 Punkte)“.
 

(8) 1Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die oder der Prüfende die
betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1
fehlerhaft sind. 2Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. 3Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der
gestellten Fragen. 4Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu
berücksichtigen. 5Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. 6Die Verminderung der
Anzahl der Prüfungsaufgaben nach Veröffentlichung der Ergebnisse darf sich nicht zum Nachteil einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auswirken. 7Übersteigt die
Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. 8Dies gilt auch
dann, wenn eine Prüfungsleistung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
 

(9) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 7 und 8 nur für den im
Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 14 Prüfungssprache

(1) 1Prüfungen werden in der Regel in deutscher oder türkischer Sprache durchgeführt. 2Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die dazugehörigen Prüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend in der Modulübersicht im Anhang ausgewiesen. 3Die Durchführung einer Prüfung ist auf begründeten Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen möglich.

(2) 1Der Praktikumsbericht (§ 20a) ist in türkischer Sprache zu verfassen, wenn das Praktikum überwiegend in der Türkei absolviert wurde, und in deutscher Sprache, wenn es überwiegend in Deutschland erfolgte. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. 

(3) 1Die Masterarbeit § 21 Absatz 5 ist nach Absprache mit der der Tehmenstellerin oder dem Themensteller in deutscher oder türkischer Sprache zu verfassen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) 1Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob ein Prüfungsanspruch besteht. 2Die Zulassung zu und das Ablegen einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an der Universität zu Köln und der Istanbul Altınbaş Universität, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 2 zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 4 vorliegt. 
 

(2) 1Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. 2Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Prüfung sind im Anhang ausgewiesen.


(3) 1Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 nicht erfüllt sind. 2Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen. 3Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.


(4) 1Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung im Campus-Management-System erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der
Prüfungsleistung. 2Die Anmeldung ist verbindlich und kann nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden:
1. Die Anmeldung zu Klausuren ist bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin möglich,
2. die Anmeldung zu Häusliche Arbeiten ist bis vierzehn Tage vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums möglich (gesetzliche Fristen).
4Fällt das Fristende rechnerisch auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.5Für die Masterarbeit gilt § 21 Absatz 4 entsprechend.
 

(5) 1Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. 2Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulprüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulprüfung der konkrete Termin. 3Studierende, die zu einer Modulprüfung zugelassen sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. 4Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 8.

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) 1Die für die Modulprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. 2Die Abmeldung kann in der Regel nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden:
1. Die Abmeldung zu häuslichen Arbeiten ist bis vierzehn Tage vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums möglich
2. die Abmeldung zu Modulprüfungen in einer anderen Prüfungsform ist bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin möglich (gesetzliche Fristen).
3Die Abmeldung erfolgt über das onlinebasierte Campus-Management-System der Universität zu Köln. 4Fällt das Fristende rechnerisch auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 5Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ausnahmsweise kürzere Fristen bestimmen; dies wird im Webangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln bekannt gegeben (behördliche Fristen).
 

(2) 1Nimmt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Modulprüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt sie oder er nach Beginn der Modulprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (00 Punkte)“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3Wird eine Prüfung elektronisch durchgeführt, gilt die Prüfungsleistung nur dann als erbracht, wenn die elektronische Übermittlung an die zuständige Stelle bis zum Ende der Bearbeitungszeit vollständig abgeschlossen ist. 4Häusliche Arbeiten, die in physischer Form eingereicht werden, können fristwahrend zu den üblichen Geschäftszeiten in der Einrichtung der Prüferin oder des Prüfers abgegeben werden; bei Übersendung per Post ist ein lesbarer Poststempel (nicht Freistempler) des letzten Tages der Bearbeitungsfrist oder eines früheren Tages erforderlich. 5Gibt die Studentin oder der Student eine häusliche Arbeit nicht fristwahrend zur Bewertung ab, so gilt die häusliche Arbeit als nicht abgegeben. 6Ist eine häusliche Arbeit schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, so gilt die gesamte häusliche Arbeit als innerhalb der Frist abgegeben, wenn sie nur in einer Form fristgemäß abgegeben wird. 7Die Bearbeitungsfrist kann unbeschadet der Vorschriften über den Nachteilsausgleich gemäß § 17 nicht verlängert werden. 8Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat zu einem mündlichen Vortrag im Rahmen eines Seminars, für den sie oder er geladen war und von dem sie oder er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an, gilt das gesamte Seminar, dessen Teil der mündliche Vortrag ist, als nicht angetreten im Sinne des Satzes 1.
 

(3) 1Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Teilnahme an einer Modulprüfung oder tritt sie oder er nach Beginn von der Modulprüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ oder „nicht bestanden“ absehen. 2Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig. 5In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden; die Kosten übernimmt die Universität. 6Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) 1Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. 2Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf Antrag ermöglicht; das Ablegen von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. 3Auf Antrag wird Studierenden ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 4Der auszugleichende Nachteil beziehungsweise das Vorliegen der Voraussetzungen ist darzulegen und zu belegen, dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
 

(2) 1Der Antrag soll zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren gestellt werden. 2Wird der Nachteil der Studentin oder dem Studenten erst später bekannt, so
soll der Antrag unverzüglich gestellt werden.


(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen
Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen.
 

(4) 1Der Nachteilsausgleich wird einzelfallbezogen gewährt. 2Er kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Dauer der Prüfung einräumen sowie die Benutzung von
Hilfsmitteln oder Hilfspersonen gestatten. 3Soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits-oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf
des Studiums abzulegenden Leistungen erstrecken.


(5) Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) 1Prüfungsleistungen werden durch die Prüfenden benotet oder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.2 Eine vorbereitende Korrektur durch eine andere Person als die Prüferin oder den Prüfer (Vorkorrektur) kann unter der Verantwortung der Prüferin oder des Prüfers durch eine Korrektorin oder einen Korrektor mit mindestens bestandener erster Staatsprüfung oder erster Prüfung im Sinne von § 5 DRiG erfolgen. 3Es sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
− sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte);
− gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte);

− vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte);
− befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte);
− ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (= 4-6 Punkte);
− mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte);
− ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte).
4Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. 5Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (04 Punkte)“, orta  (B-), besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde. 6 Eine Umrechnung türkischen Noten in die Punkteskala im Sinne des Abs.1 wird nach der im Anhang befindlichen Umrechnungstabelle vorgenommen.7Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
− 14,00-18,00 Punkte: sehr gut;
− 11,50-13,99 Punkte: gut;
− 9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend;
− 6,50-8,99 Punkte: befriedigend;
− 4,00-6,49 Punkte: ausreichend;
− 1,50-3,99 Punkte: mangelhaft;
− 0-1,49 Punkte: ungenügend.


(2) 1Die Masterarbeit und Prüfungsleistungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, werden von zwei Prüfenden bewertet; die Bestellung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. 3Beträgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als drei Punkte oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (03 Punkte)“, bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. 4In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. 5Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4 Punkte)“, ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4 Punkte)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend (4,0)“ oder besser sind. 6Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft “ oder „ungenügend“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ oder „ungenügend“ zu bewerten


(3) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird, von zwei Prüfenden bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüfenden von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüfende oder ein dritter Prüfender bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.


(4) 1Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 5 findet eine Gesamtbewertung der Prüfungsleistung statt. 2Im Falle der Benotung wird die Note gemäß Absatz 1 ausgewiesen.


(5) 1Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, gilt die folgende Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoption: Alle Prüfungselemente müssen mit „bestanden“ beziehungsweise mit „ausreichend (4 Punkte)“ oder besser bewertet sein. 2Alle mit „mangelhaft (1-3 Punkte)“ oder schlechter beziehungsweise „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung müssen wiederholt werden. 3Für Prüfungselemente gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.

(6) unbesetzt

(7) 1Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten und der Note der Masterarbeit entsprechend der im Anhang ausgewiesenen Gewichtung. 2Die vorläufige Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den bereits vorhandenen Noten der erfolgreich abgeschlossenen beziehungsweise anerkannten Module. 3Werden mehr Module absolviert als nach dieser Prüfungsordnung vorgegeben, werden zur Berechnung der Gesamtnote die bestandenen Prüfungsleistungen aus den Pflichtmodulen sowie die bestandenen Prüfungsleistungen aus Wahlpflicht- und Wahlmodulen in chronologischer Reihenfolge nach dem im Campus-ManagementSystem hinterlegten Prüfungsdatum herangezogen. 4Die übrigen bestandenen Wahlpflicht- und Wahlmodule werden als Zusatzprüfungen auf dem Transcript of Records ausgewiesen. 

(8) 1Noten werden mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. 2 Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studiengangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. 3Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. 

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten: 

- 14,00-18,00 Punkte: sehr gut; 

- 11,50-13,99 Punkte: gut; 

- 9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend, 

- 6,50-8,99 Punkte: befriedigend; 

- 4,00-6,49 Punkte: ausreichend; 

- 1,50-3,99 Punkte: mangelhaft; 

- 0-1,49 Punkte: ungenügend
 

§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) 1Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in der Regel innerhalb von neun Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. 2Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 3Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
 

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt oder elektronisch zugesandt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. 

(2) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, gelten die Wiederholungsoptionen gemäß § 18 Absatz 5

(3) Die Wiederholung einer Masterarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 11

(4) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 20a Praktikum

(1) 1 Im Rahmen des Deutsch-Türkischen Masterstudiengangs Rechtswissenschaft Köln / Istanbul Bilgi ist ein Praktikum mit einer Dauer von acht Wochen oder ein drittes Wahlergänzungsmodul im Umfang von neun Leistungspunkte zu absolvieren. 2Eine Aufteilung des Praktikums in zwei Blöcke von je vier Wochen ist zulässig. 3Das Praktikum muss während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. 4Ein Praktikum, das im Semester vor Aufnahme dieses Studiengangs abgeleistet wurde, kann in einem Umfang von höchstens vier Wochen anerkannt werden. 

(2) 1Das Praktikum kann nach Wahl der bzw. des Studierenden in der Rechtspflege, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, in einem Wirtschaftsunternehmen oder bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder sonstigen Ausbildungsstellen absolviert werden. 2Die Betreuung der Praktikantin bzw. des Praktikanten durch eine Juristin oder einen Juristen muss sichergestellt sein. 3Die Anerkennung einer geeigneten Ausbildungsstelle und die Bestellung der Betreuenden zu Prüfenden erfolgt im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss. 

(3) 1Das Praktikum ist durch eine Bescheinigung der Stelle nachzuweisen, an der das Praktikum absolviert wurde. 2Der Nachweis soll bis zum Ende des zweiten Semesters dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden. 3Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Praktikum in zwei Einzelpraktika aufzuteilen, so sind entsprechend zwei Praktikumsbescheinigungen vorzulegen. 

(4) 1Zusätzlich ist von der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ein eigenhändig verfasster Praktikumsbericht in deutscher oder in türkischer Sprache einzureichen, der von der Betreuerin bzw. dem Betreuer nach Absatz 2 Satz 2 benotet wird. 2Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Praktikum in zwei Einzelblöcke aufzuteilen, so sind entsprechend zwei Praktikumsberichte vorzulegen. 3Die Modulnote ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 4Bei Anerkennung eines vor Aufnahme des Masterstudiengangs geleisteten Praktikums gemäß Abs. 1 Satz 4 muss ein Praktikumsbericht über dieses Praktikum nachgereicht werden. 5Die Modulnote des Moduls P4 ergibt sich in diesem Fall aus der Bewertung des zweiten Praktikums. 

(5) 1Die Studierenden organisieren ihr Praktikum in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss. 2Dieser gewährt ihnen Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Praktikumsplatzes. 

(6) 1Ein Anspruch auf die Vermittlung eines Praktikumsplatzes besteht nicht. 2Die bzw. der Studierende hat selber dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig ein geeignetes Praktikum zu absolvieren. 3Anstelle des Praktikums können die für dieses Modul zu erbringenden Leistungspunkte durch Absolvieren eines dritten Moduls aus den angebotenen Wahlmodulen im Umfang von neun Leistungspunkte erworben werden. 

(7) 1Die Teilnehmenden sollen spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des ersten Semesters dem Prüfungsausschuss mitteilen, ob ein Praktikum oder ein drittes Wahlmodul im Umfang von neun Leistungspunkten absolviert wird. 2Unterbleibt diese Mitteilung, soll die bzw. der Studierende im zweiten Semester ein drittes Wahlmodul absolvieren. 3Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21 Modul Masterarbeit

(1) Die Materarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren.2Bei der Anmeldung der Masterarbeit legt sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat auf einen Studienbereich fest, in dem die Masterarbeit angefertigt wird.
 

(2) 1Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. 2Für die Masterarbeit werden 18 Leistungspunkte vergeben. 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind im Anhang ausgewiesen.
 

(3) 1Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der individuelle Beitrag jeder einzelnen Prüfungskandidatin und jedes einzelnen Prüfungskandidaten klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist. 2Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. 3Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine individuell angefertigte Bachelorarbeit angemessen hinausgehen. 4Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Prüfungskandidatin oder den einzelnen Prüfungskandidaten so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. 5Der individuelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.
 

(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt gemäß § 23 Absatz 7 eine Prüfende oder einen Prüfenden, das Thema der Bachelorarbeit zu stellen (Themenstellende) und bestellt eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden zur Zweitbegutachtung (Zweitgutachtende). 2Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der beziehungsweise des Themenstellenden ein Vorschlagsrecht. 3Die Bearbeitungszeit beginnt an dem Tag, an dem die oder der nach Satz 1 wirksam bestellte Themenstellende das zu bearbeitende Thema stellt und der Prüfungskandidatin beziehungsweise dem Prüfungskandidaten bekannt gibt; dieses Datum wird der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch die Themenstellende beziehungsweise den Themenstellenden schriftlich oder elektronisch übermittelt. 4Der Tag der Ausgabe des Themas ist durch das ZIB Jura aktenkundig zu machen. 5Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.


(5) 1Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal vier Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas. 2Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit von mindestens 60.000 Zeichen (ohne Leerzeichen). 3Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. 4Auf begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. 5Ein solcher Einzelfall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine erhebliche, prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die nachgewiesen werden muss oder im Falle von Umständen, die die Prüfungskandidatin beziehungsweise den Prüfungskandidaten in erheblichem Umfang bei der Ablegung der Prüfungsleistung beeinträchtigen, von ihr beziehungsweise ihm nicht zu vertreten sind und unmittelbar mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Bachelorarbeit verknüpft sind. 6Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Einzelfalles obliegt der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 7Im Fall einer Entscheidung nach Satz 5, letzter Halbsatz hört sie beziehungsweise er vor einer Entscheidung die Themenstellende beziehungsweise den Themenstellenden an.
 

(6) 1Die Masterarbeit ist nach Absprache mit dem oder der Themenstellenden in deutscher oder türkischer Sprache abzufassen. 2Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der oder des Themenstellenden die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.
 

(7) 1Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftlicher Praxis. 2Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 3Sofern dagegen verstoßen wird, gilt die Arbeit als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
 

(8) 1Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. 2Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit [Titel der Arbeit] selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Schriften entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form im
Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden.“ 3Falls zusätzlich zur elektronischen Version eine Papierversion gemäß Absatz 9 Satz 3 eingereicht wird, ist folgender Satz zu ergänzen: „Ich versichere, dass die eingereichte Druckfassung der eingereichten elektronischen Fassung vollständig entspricht.“ 4Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen nach § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.


(9) 1Die Masterarbeit ist fristgerecht in elektronischer Form (ausschließlich PDF/A) im zuständigen Prüfungsamt zuständiges Prüfungsamt an der Universität zu Köln; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 2Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit
„ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. 3Auf Verlangen der oder des Prüfenden ist bei dieser oder diesem zu Begutachtungszwecken zusätzlich eine mit der elektronischen Version identische Papierversion abzugeben; die Übereinstimmung der Papierversion mit der elektronischen Version der Bachelorarbeit ist von der oder dem Studierenden eidesstattlich gemäß Absatz 5 zu versichern. 4Die Papierversion dient ausschließlich Begutachtungszwecken und ist nicht Bestandteil der Prüfungsakte. 5Bei Abgabe der Bachelorarbeit muss die Prüfungskandidatin beziehungsweise der Prüfungskandidat im entsprechenden Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörerin beziehungsweise Zweithörer zugelassen sein.
 

(10) 1Die Bewertung der Masterarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch das Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben.2Wird von dieser Regelung abgewichen, sind Gründe aktenkundig zu machen.
 

(11) 1Eine mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertete oder als mit mangelhaft bewertet geltende Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist ausgeschlossen. 3Wird eine Masterarbeit nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, ist der Studiengang endgültig nicht bestanden. 4Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist ausgeschlossen.
 

(12) 1Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Universität zu Köln förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse oder elektronisch zugestellt. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 

§ 22 Prüfungsausschuss

(1) 1Für den in dieser Ordnung geregelten Studiengang wählt die Engere Fakultät der Rechtsiwssenschaftlichen Fakultät einen Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss ist für
alle durch diese Ordnung geregelten Module zuständig. 3Bei polyvalenten Modulen berücksichtigt er die Regelungen der anbietenden Fakultät.

(2) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. 2Er entscheidet insbesondere über über
Widersprüche soweit gemäß § 110 JustizG NRW gegen Bescheide ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO statthaft ist sowie über Zulassungen zu Prüfungen, die ordnungsgemäße
Durchführung von Prüfungen, die Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, Prüfungsrücktritte, Täuschungen und ordnungswidriges Verhalten, Entscheidungen über
Nachteilsausgleiche und Schutzbestimmungen, Ungültigkeit von Prüfungsleistungen sowie Aberkennung von Abschlussgraden. 3Er berichtet der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
anlassbezogen über die Entwicklung des Prüfungswesens im Studiengang und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung im Rahmen der Qualitätssicherung. 4Bestimmungen dieser Ordnung zur Zuständigkeit der beziehungsweise des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bleiben hiervon unberührt.
 

(3) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden zwölf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. der/die Programmbeauftragte des Studiengangs der Universität zu Köln und der/die Programmbeauftragte des Studiengangs der İstanbul Bilgi Universität; 

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 

4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, 

5. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden
 

(4) 1Die beiden Programmbeauftragten sind gleichberechtigte Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden soweit nicht eine beziehungsweise ein Vorsitzender alleine zuständig ist. 2Für die in dieser Ordnung der oder dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben gilt der oder die Programmbeauftragte der Universität zu Köln als zuständig mit Ausnahme der Aufgaben nach § 21 dieser Ordnung. 3Für die Aufgaben gemäß § 21 ist der oder die Prüfungsausschussvorsitzende der Partneruniversität zuständig, dem der Themenstellende nach § 21 Absatz 4 zugeordnet ist.4Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzenden.
 

(5) 1Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 2Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Teilnahme verhindert sind.
 

(6) Die Vorsitzenden können weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

(7) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 werden von der Engeren Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. 2Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. 3Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. 6Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 5 vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(8) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzenden oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Leitet die oder der stellvertretende Vorsitzende eine Sitzung, weil die oder der jeweilige Vorsitzende an der Teilnahme gehindert ist, nimmt ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter gemäß Absatz 4 als stimmberechtigtes Mitglied an der Sitzung teil. 3Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. 5Die dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen; eine solche Erfahrung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Mitarbeitende die Eigenschaft von Prüfenden nach § 65 Absatz 1 Satz 2 HG erfüllen. 6Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheiden die Vorsitzenden zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat. 7Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen sowie bei Widerspruchsentscheidungen, nur dann mit, wenn sie die Prüfereigenschaft nach § 65 Absatz 1 Satz 2 HG erfüllen.

(9) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich und finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Die Vorsitzenden können entscheiden, dass die Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet. 3Die Entscheidung wird unwirksam, wenn ihr vor der Sitzung die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses widersprechen. 4Bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation können die Vorsitzenden ebenfalls entscheiden, dass Beschlüsse in elektronischer Kommunikation gefasst werden; hiervon kann durch einen Beschluss des Gremiums abgewichen werden. 5Absatz 8 Satz 1 gilt bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation mit der Maßgabe, dass unter anwesend die Teilnahme an der Sitzung gemeint ist. 6Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied widerspricht. 7Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 8Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch einen der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


(10) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. 2Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.
 

(11) Dem Prüfungsausschuss steht für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren das ZIB Jura zur Verfügung.
 

(12) 1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, vertreten den Prüfungsausschuss, berufen die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. 2Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden derjenigen Partneruniversität übertragen, bei der die Aufgaben anfallen. 3Bei Eilbedürftigkeit können die Vorsitzenden eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen. 4Unaufschiebbare Entscheidungen können sie anstelle des Prüfungsausschusses treffen; hiervon ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben; dieser kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. 5Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. 6Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(13) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung auf der Website der Fakultät, über das Campus-Management-System oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 23 Prüfende und Beisitzende

(1) 1Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen sowohl der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln als auch der İstanbul Bilgi Universität gemäß § 65 Absatz 1 HG. 2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 3Ausgeschiedene, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Prüfende können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüfenden bestellt werden. 4Zum
oder zur Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
 

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden sowie die Beisitzenden. 2Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. 3Die Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden ist aktenkundig zu machen. 4Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt: Eine Lehrende beziehungsweise ein Lehrender ist Prüfende beziehungsweise Prüfender der von ihr beziehungsweise ihm verantworteten und durchgeführten Lehrveranstaltung, sofern der Prüfungsausschuss keine abweichende Bestellung einer oder eines Prüfenden vornimmt.
 

(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die fachlich zuständigen Prüfenden für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Absatz 1. 2In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bestellung weiterer Prüfenden, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. 3Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. 4Ausgeschiedene Prüfende können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüfenden für die Bachelorarbeit bestellt werden. 5Der Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag verlängern. 6Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. 7Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Themenstellende für eine Bachelorarbeit bestellt werden. 8In besonderen Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag der oder des Themenstellenden Prüfenden, die Mitglied einer anderen Hochschule sind, mit der kein Partnerschaftsabkommen besteht, zu Gutachtenden/Zweitgutachtenden der Bachelorarbeit bestellen. 9Die Bestellung von Prüfenden für die Bachelorarbeit ist aktenkundig zu machen.


(4) 1Die Prüfenden benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. 2Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der Prüfungsausschuss.
 

(5) 1Prüfende sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. 2Sie und gegebenenfalls die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Einen Ordnungsverstoß begeht, wer in einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder in einer Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei sich führt. 2Als Folgen eines Ordnungsverstoßes können ausgesprochen werden:
1. der Person, die den Ordnungsverstoß begangen hat, kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, aufgegeben werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;
3. im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende, die bzw. der den Ordnungsverstoß begangen hat, zudem exmatrikuliert werden; in besonders schweren Fällen kann die Prüfung, in deren Rahmen die Prüfungsleistung, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, erbracht wurde, für endgültig nicht bestanden erklärt werden.
 

(2) 1Besteht ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Plagiats bei einer Studien- oder Prüfungsleistung, kann der Prüfungsausschuss auch ohne ausdrückliche Zustimmung der
Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten weitere Überprüfungen, insbesondere mit Hilfe von Plagiatserkennungssoftware, vornehmen lassen. 2Dazu kann die Vorlage einer
elektronischen Version der Leistung auch nachträglich gefordert werden. 3Unbeschadet des Satzes 1 kann der Prüfungsausschuss zufällig ermittelte Stichproben überprüfen. 4Die Art der
Stichprobenermittlung muss dokumentiert werden. 5Speicherungen in Datenbanken der Plagiatserkennungssoftware über das Ende des jeweiligen Bewertungsverfahren hinaus
bedürfen einer ausdrücklichen Einwilligung der Studierenden. 6Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und ist keine Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung, -einreichung oder -
bewertung. 7Das Ergebnis der Überprüfung wird als Teil der Prüfungsakte gespeichert.


(3) Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
 

(4) Bei vorsätzlichen Täuschungen kann der Prüfungsausschuss die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 63 Absatz 5 HG NRW in die Wege leiten, die Zuständigkeit für die
Durchführung des Bußgeldverfahrens liegt gemäß §§ 63 Absatz 5; 14 Absatz 2 HG NRW bei der Kanzlerin oder dem Kanzler der Universität zu Köln, an die oder den der Prüfungsausschuss die Sache abgibt.

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.
 

(2) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat getäuscht hat, unter den
Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW zurücknehmen sowie eine der Schwere der Täuschung angemessene Sanktion gemäß § 24 aussprechen.
 

(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.
 

(4) 1Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. 3Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
 

(5) 1Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und gegebenenfalls neu ausgestellt. 2Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen.
 

§ 26a Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) 1Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten wird beim Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. 2Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der
Zeugnisse und Urkunden. ³Die Prüfungsakte wird schriftlich oder ganz oder teilweise elektronisch geführt.
 

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.
 

(3) 1Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten beziehungsweise einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag elektronisch oder physisch Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfenden sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat beziehungsweise deren und dessen Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter haben Anspruch darauf, im Rahmen der Einsichtnahme kostenlos entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anzufertigen oder diese anzufordern. 3Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. 4Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme in der Regel nur noch möglich, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat. 5Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht besteht in der Regel nicht.

(4) 1Die Prüfungsakte wird, mit Ausnahme der Bestimmungen in Satz 2, bis zum Ablauf des fünften auf die Exmatrikulation aus diesem Studiengang folgenden Jahres aufbewahrt und anschließend dem zuständigen Archiv angeboten; lehnt das Archiv die Annahme ab, muss sie vernichtet werden. 2Schriftliche Prüfungsunterlagen einschließlich zugehöriger Bewertungsunterlagen werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist, zwei Jahre nach Bekanntgabe der Bewertung dem Archiv angeboten; dies gilt für elektronische Fassungen entsprechend; lehnt das Archiv die Annahme ab, müssen sie vernichtet werden. 3 In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehändigten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
 

(5) 1Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Exmatrikulation aus diesem Studiengang folgenden Jahres aufbewahrt und anschließend dem zuständigen Archiv
angeboten; lehnt das Archiv die Annahme ab, muss sie vernichtet werden. 2In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung
der ausgehändigten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten, auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres, aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt
entsprechend. 3Die Prüfungsakte und das Verzeichnis kann in elektronischer Form geführt werden, für die die Sätze 1 bis 2 entsprechend gelten.

§ 26b Remonstration, Überdenken der Bewertung

(1) 1Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. 2Dabei sind die Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar zu begründen. 3Solange der Studentin oder dem Studenten die Einsichtnahme trotz Antragstellung noch nicht gewährt wurde, ist die Remonstrationsfrist gehemmt. 4Wird die bewertete Bearbeitung ausgegeben, ist sie der Remonstration beizufügen. 5Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. 6Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung über die Remonstration; eine inhaltliche Auseinandersetzung obliegt ihnen nur, wenn in der Remonstrationsbegründung wirkungsvolle Hinweise auf (vermeintliche) Irrtümer oder Rechtsfehler gegeben werden.
 

(2) 1Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung bleibt unberührt. 2Die Widerspruchsfrist ist gehemmt, solange das Remonstrationsverfahren
anhängig ist.
 

(3) Remonstrationen sollen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Remonstrationsfrist bearbeitet sein

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) 1Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die Leistungspunkte gemäß § 5 erworben worden sind. 2Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. 3Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Dekanin oder dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Istanbul Bilgi Universität unterzeichnet und mit Siegel der Universität zu Köln versehen. 4Die Angabe von Noten erfolgt in Worten und numerisch. 5Es wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder anerkannt wurde. 6 Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe. 7Auf dem Zeugnis wird ausgewiesen, ob Leistungen im Rahmen des Studiengangs an der Universität zu Köln erbracht, gemäß § 11a anerkannt bzw. nach § 11b angerechnet oder aufgrund von Übergangsregelungen bei Änderungen der Prüfungsordnung auf Beschluss des Prüfungsausschusses hin erlassen wurden. 

(2) 1Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. 2Die Masterurkunde wird von der von der Dekanin oder dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der Dekanin oder dem Dekan von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Istanbul Bilgi Universität unterzeichnet und mit dem jeweiligen Siegel versehen. 

(3) 1Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. 2Es enthält zudem einen Notenspiegel. 3Der Notenspiegel wird gebildet aus der Referenzgruppe der letzten Abschlussjahrgänge des deutsch-türkischen Masterstudienganges. 4Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang und informiert über die Fakultät. 5Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. 

(4) 1Hat eine Studierende oder ein Studierender das Studium nicht oder endgültig nicht bestanden oder abgebrochen oder nimmt sie oder er einen Hochschulwechsel vor, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die Noten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. 2Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 28 Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die an der Universität zu Köln für den durch diese Ordnung geregelten Masterstudiengang eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer zugelassen worden sind.

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.

(2) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2024 in Kraft. [Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 9.Februar 2017 (Amtliche Mitteilungen 63/2017) außer Kraft. § 28 bleibt unberührt. 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 11. April 2024 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 17. September 2024

Köln, den 23. September 2024
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
 

gez.
Universitätsprofessor Dr. Christian Rolfs

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