FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wer kann mit dem ERASMUS+ Programm im Ausland studieren?
Eine Bewerbung für das ERASMUS+ Programm über das ZIB Jura ist möglich, wenn Sie
- auch noch während des Auslandsaufenthaltes als ordentliche*r Student*in an der Universität zu Köln immatrikuliert und nicht graduiert sind,
- bei Antritt des Aufenthaltes min. das 1. Studienjahr abgeschlossen haben,
- die erforderlichen Sprachkenntnisse vorweisen können (s. Punkt "Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?")
An welchen Partneruniversitäten kann ich studieren?
Wie werde ich durch das ERASMUS+ Programm gefördert?
Das ERASMUS+ Pogramm beinhaltet
- die finanzielle Förderung der Studienmobilität
- die Unterstützung durch die Universität zu Köln und die Rechtswissenschaftliche Fakultät durch das ZIB Jura und das International Office
- die Betreuung durch die Gasthochschule bezüglich Unterkunft, Sprachkursen, kulturellem Angebot etc.
- die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenlosen Sprachkurs an der Partneruniversität im Ausland
- die Befreiung von Studiengebühren an der Gasthochschule
- ggf. die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von dem Land, in dem das Auslandsstudium verbracht wird.
Informationen zu den aktuellen Fördersätzen der Universität zu Köln finden Sie auf der Website des International Office: https://portal.uni-koeln.de/international/studium-im-ausland/erasmus/studium
Zu welchem Zeitpunkt ist ein Auslandsstudium für mich zu empfehlen?
Grundsätzlich können Sie zu jedem Zeitpunkt Ihres Studiums im Ausland studieren.
Allerdings würden wir grundsätzlich empfehlen, dass Sie:
- die Zwischenprüfung abgeschlossen haben, da Sie dann gute Grundlagenkenntnisse im deutschen Recht erworben haben und ein Blick in eine andere Rechtsordnung leichter fällt.
- während der Examensvorbereitung keinen Auslandsaufenthalt einplanen.
- soweit Sie das Schwerpunktbereichsstudium im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung planen, erst nach dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung einen Auslandsaufenthalt antreten.
Dementsprechend empfehlen wir einen Auslandsaufenthalt direkt im Anschluss an den Abschluss der Zwischenprüfung oder im Schwerpunktbereichsstudium.
Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die ERASMUS+ Förderung das 1. Studienjahr abgeschlossen sein muss.
Wie bewerbe ich mich für das Auslandssemester?
Bewerben Sie sich bitte durch Einsendung der Bewerbungsunterlagen bis zur Bewerbungsfrist am 8. Januar 2023 um einen Programmplatz.
Die Bewerbung erfolgt für das Wintersemester und/oder das Sommersemester des folgenden akademischen Jahres.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Bewerbung finden Sie hier.
Achten Sie auf eine mögliche Verschiebung der Frist, die rechtzeitig auf der Seite Aktuelles angekündigt wird.
Es ist ebenfalls regelmäßig möglich, im Rahmen eines Nachrückverfahrens Restplätze zu erhalten.
Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
Hinreichende bis gute Kenntnisse der Landessprache (v. a. in den Ländern Frankreich, Italien und Spanien) sind erforderlich, wobei berücksichtigt wird, ob es sich um üblicherweise in deutschen Schulen angebotene Sprachen handelt.
In Leuven, Liège, Sofia, Tartu, Clermont-Auvergne, Thessaloniki, Komotini, Catania, Florenz, Lecce, Mailand, Rom, Verona, Siena, Akureyri, Zagreb, Vilnius, Skopje, Bergen, Breslau, Danzig, Krakau, Lodz, Warschau, Coimbra, Lissabon, Bukarest, Uppsala, Fribourg, Lausanne, Bratislava, Maribor, Barcelona, Castilla-La Mancha, Madrid (Carlos III), Ankara, Bursa, Istanbul, Izmir, Budapest und Pécs sind Kenntnisse der Landessprache lediglich erwünscht und Englischkenntnisse erforderlich. Auch an den Partneruniversitäten in China, Indien und Russland ist die Belegung ausschließlich englischsprachiger Kurse möglich.
Für London, Amsterdam und Pittsburgh ist der Nachweis sehr guter englischer Sprachkenntnisse durch spezielle Tests erforderlich.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Sprachnachweisen finden Sie hier.
Wie erfolgt das Auswahlverfahren?
Das Auswahlverfahren hat zum Ziel, die geeignetesten Kandidat*innen auszuwählen.
Die Hauptkriterien für die Auswahl sind die universitären Leistungen und die Sprachkenntnisse. Es erfolgt eine leistungsorientierte Auswahl. Dazu werden alle Leistungsnachweise berücksichtigt, auch Grundlagen- und Seminarscheine.
Zusätzlich können weitere Leistungen, wie soziales, universitäres und außeruniversitäres Engagement, Sprachkenntnisse, die Abiturnote, bereits absolvierte Auslandsaufenthalte und das Motivationsschreiben bei der Auswahl miteinbezogen werden.
Wie und wann erfolgt eine Kontaktaufnahme mit der Partneruniversität?
- Nachdem die Bewerbung eingegangen ist, erfolgt nach Ende der Bewerbungsfrist die Nominierung bei der Partneruniversität durch das ZIB Jura (eine eigene Anmeldung ist nicht möglich).
- Nach der Nominierung erhalten Sie Ihre Zusage für das Auslandsstudium.
- Die Partneruniversität nimmt danach per E-Mail direkten Kontakt zu Ihnen auf und übermittelt Ihnen die notwendigen Informationsmaterialien. Die Kontaktaufnahme kann je nach Partneruniversität und Studienbeginn einige Zeit dauern. Oftmals werden alle Studierende erst nach Ende der Nominierungsfrist (z.T. erst Mitte Juni) informiert.
- Häufig erhalten Sie auch ein Anmeldeformular, das Sie unbedingt sofort bearbeiten sollten und fristgerecht an die Universität zurücksenden müssen.
Muss/Kann ich für meinen Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester beantragen?
Es steht Ihnen frei, sich für die Semester, die Sie im Ausland verbringen, Urlaubssemester zu beantragen. Zur Beantragung ist das Einreichen des entsprechenden Antrags zuzüglich der Zusage des ZIB Jura beim Studierendensekretariat notwendig. Weitere Informationen zu den Unterlagen und Fristen finden Sie hier.
Der Vorteil einer Beurlaubung ist, dass Sie für das/die Semester von der Zahlung des Semesterbeitrags freigestellt werden.
Beachten Sie bitte, dass Sie während der Zeit des Urlaubssemesters keine Prüfungsleistungen an der Universität zu Köln erbringen können und kein NRW-Semesterticket haben.
Für eine Anrechnung des Auslandsaufenthalts als Freisemester für den Freiversuch ist es irrelevant, ob Sie es sich um Urlaubssemester handelte oder nicht. Weitere Informationen zur Anrechnung auf den Freiversuch erhalten Sie direkt beim JPA am OLG Köln.
Welche Leistungen muss ich während des Erasmus+ Auslandsstudiums erbringen?
- Der Umfang des geplanten Studienprogramms soll mind. 30 ECTS pro Semester betragen, von denen mind. 20 ECTS bestanden werden sollen, um eine Förderung über das Erasmus+ Programm zu erhalten.
- Damit das Auslandssemester für die Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch berücksichtigt wird, müssen Studierende zudem gemäß § 25 II Nr. 3 JAG-NRW dem Justizprüfungsamt nachweisen, dass mindestens 8 Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens ein Leistungsnachweis im Ausländischen Recht erbracht wurde.
Learning Agreement: Was ist das und wann ist es zu erstellen?
- Das Learning Agreement (LA/OLA) führt die von Ihnen an der Partnerhochschule zu besuchenden Veranstaltungen und Kurse auf, es handelt sich um einen Studienvertrag zwischen Ihnen, der Partnerhochschule und Ihrer Heimathochschule.
- Vor Beginn des Auslandsaufenthaltes muss das LA/OLA ausgefüllt und von Ihnen, dem Erasmus-Koordinator der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Herr Dr. Jan Kruse) als auch dem*der Erasmus-Koordinator*in an der Partnerhochschule unterschrieben werden.
- Wenn Sie noch mit der PDF-Vorlage arbeiten, senden Sie uns das Learning Agreement zwecks Unterschrift an exchange-law(at)uni-koeln.de und verwenden Sie dafür nur den Ihnen zugesandten Vordruck.
- Das Learning Agreement kann innerhalb von sechs Wochen nach der Ankunft geändert werden. Auch die Änderungen müssen von beiden Erasmus-Koordinatoren*innen innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen unterschrieben werden.
Beachten Sie: Der Studiengang Rechtswissenschaft bietet wegen seiner nationalen inhaltlichen Ausrichtung nur sehr begrenzt Anrechnungsmöglichkeiten von im Ausland erbrachten Leistungen (s. Punkt "Welche Leistungen werden mir für mein Jurastudium in Köln anerkannt?")
Welche Leistungen werden mir für mein Jurastudium in Köln anerkannt?
Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung über die Anrechenbarkeit im Einzelfall durch das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unter Zugrundelegung der nachgewiesenen Veranstaltungen und der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der Universität zu Köln erfolgt.
Auf das Grundstudium können in der Regel folgende im Ausland erbrachte Studienleistungen angerechnet werden:
- Internationales Privatrecht
- Grundlagen I:
- Römische Rechtsgeschichte
- Deutsche Rechtsgeschichte
- Einführung in das Kirchenrecht
- Allgemeine Staatslehre
Auf das Hauptstudium können in der Regel angerechnet werden:
- Schlüsselqualifikationsnachweis
- Grundlagen II:
- Verfassungsgeschichte
- historische und methodische Grundlagen des BGB
- Methoden des Rechts und Rechtsphilosophie
Auf das Schwerpunktbereichsstudium:
- Der Besuch von zu Ihrem Schwerpunktbereich passenden Lehrveranstaltungen kann - unabhängig davon, ob Sie an einer Prüfung teilnehmen - als Teil des Schwerpunktstudiums angerechnet werden, das wenigstens 16 Semesterwochenstunden umfassen muss. Dazu melden Sie sich bitte zuvor zu dem Schwerpunktbereich an.
Die Prüfungen (Klausuren) in dem Schwerpunktbereich können nicht an der ausländischen Partneruniversität absolviert werden.
Der Auslandsaufenthalt kann außerdem den Fremdsprachennachweis ersetzen, der für die staatliche Pflichtfachprüfung benötigt wird.
Was ist zu Beginn des Auslandsaufenthalts zu beachten?
An der Partneruniversität angekommen, empfehlen wir Ihnen, die Angebote der Gastuniversität so gut es geht zu nutzen. Besonders Orientierungsveranstaltungen erleichtern den Einstieg enorm, sowohl aus organisatorischer Sicht als auch, um direkt andere Studierende kennen zu lernen. An den meisten Hochschulen gibt es Buddy-Programme und lokale Erasmus-Initiativen (ESN), die Veranstaltungen und kostengünstige Ausflüge für Gaststudierende anbieten.
Was muss ich für die ERASMUS+ Förderung während des Auslandsaufenthalts beachten?
- Zentrale Dokumente
- 2022/23: Anleitung zum Ausfüllen des digitalen Learning Agreements (OLA) (PDF) - ab 2021/22 wird das Learning Agreement in der Regel komplett digital ausgefüllt: Link zum OLA
- Letter of Confirmation
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Die meisten Studierenden nehmen zu Beginn des Auslandsstudiums Änderungen an ihrem Learning Agreement vor, da die im Vorfeld gewählten Kurse doch nicht angeboten werden, ausgebucht oder inhaltlich anders sind als angenommen.
Dafür sind die Learning Agreement Changes gedacht. Ab dem akademischen Jahr 2021/22 werden diese in der Regel im bestehenden OLA vorgenommen.
Wenn Sie noch mit der PDF-Vorlage arbeiten, werden die Änderungen im Abschnitt "During the Mobility" auf Seite 4 (bei Änderung der Anerkennung auch Seite 5) eingetragen.
Senden Sie uns die Änderungen als PDF-Datei (mit allen Unterschriften) im Idealfall innerhalb von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn an exchange-law(at)uni-koeln.de.
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Verlängerung des studienbedingten Aufenthalts im Ausland
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Eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes ist prinzipiell möglich, muss jedoch immer rechtzeitig beim ZIB Jura angemeldet werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Verlängerung wird im Einzelfall getroffen.
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Voraussetzung ist, dass die in den jeweiligen Hochschulverträgen festgelegten Kapazitäten für das akademische Jahr noch nicht vollständig erschöpft sind. Eine finanzielle Weiterförderung durch ERASMUS kann nicht garantiert werden.
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Transcript of Records (Zeugnis) an der Gasthochschule beantragen
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Klären Sie vor Ende des Semesters mit den Ansprechpersonen an der Gasthochschule, wie Sie das Transcript of Records während des Auslands-Studiums beantragen und erhalten. Durch diese Klärung im Vorfeld vermeiden Sie, im Nachhinein an der Gasthochschule und ggf. zusätzlich bei den verschiedenen Stellen der Univrsität zu Köln nachfragen zu müssen, ob Ihr Transcript of Records dort angekommen ist.
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Letter of Confirmation
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Lassen Sie sich das Formular frühestens 5 Tage vor dem bescheinigten Studienende von der Gasthochschule mit Datum unterzeichnen und abstempeln (nicht früher; die Ausstellung im Nachhinein ist aber kein Problem).
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